Urlaub für pflegende Angehörige


Möglichkeiten für eine Auszeit
Urlaub für pflegende Angehörige

Eine langfristige häusliche Pflege kostet für pflegende Angehörige psychisch und physisch viel Kraft. Doch den Betreuenden stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, Urlaub zu nehmen und Unterstützung von den Pflegekassen zu erhalten.

1. Möglichkeit: Ersatzpflege

Bei der Ersatzpflege – auch Verhinderungspflege genannt – wird der Betroffene in den eigenen vier Wänden von einem anderen Angehörigen, Bekannten oder einer professionellen Pflegefachkraft tage- oder stundenweise versorgt. Laut den gesetzlichen Regelungen sind bis zu sechs Wochen Ersatzpflege pro Kalenderjahr möglich. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege aufzuwenden. Voraussetzung für die Ersatzpflege ist, dass der pflegende Angehörige den Pflegebedürftigen bereits sechs Monate betreut hat.

2. Möglichkeit: Kurzzeitpflege

Bei der Kurzzeitpflege werden die Pflegebedürftigen während der Auszeit ihrer Angehörigen in einer stationären Pflegeeinrichtung betreut. Dies ist im Jahr bis zu vier Wochen möglich, wobei pflegende Angehörige bei beiden Pflegevarianten ihre Urlaubszeit über das Jahr verteilen können. Die Pflegekassen der Krankenkassen unterstützen die Kurzzeit- und Ersatzpflege mit einem jährlichen Pauschalbetrag von jeweils 1.612 Euro und bis zu 208 Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen für die Kurzzeitpflege. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können kombiniert werden.

3. Möglichkeit: Gemeinsamer Urlaub

Wer seinen Pflegebedürftigen im frühen bis mittleren Krankheitsstadium nicht alleine lassen will, für den bietet sich ein gemeinsamer Urlaub an. Mittlerweile gibt es viele Angebote, die speziell auf die Bedürfnisse von Alzheimer-Patienten und ihren Angehörigen zugeschnitten sind. Freizeitangebote richten sich sowohl allein an den pflegenden Angehörigen als auch an beide zusammen. Die Pflegekasse bietet für betreute Reisen Zuschüsse im Rahmen der Verhinderungspflege sowie zusätzliche Betreuungsleistungen an.

Weitere Fragen zur Verhinderungspflege beantworten die Pflegekassen, Pflegestützpunkte, Sozialstationen sowie ambulante Pflegedienste und -einrichtungen.

Pflegeleistung seit Januar 2015

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Alzheimer Forschung Initiative e.V.

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